Satzung

Satzung der Narrenzunft Altstadthexen Radolfzell e.V.

§ 1 Name und Sitz

Die Narrenzunft trägt den Namen „Altstadthexen Radolfzell" und hat ihren ständigen Sitz in der Stadt Radolfzell am Bodensee. Sie ist in das Vereinsregister der Stadt Radolfzell einzutragen und führt ab dem Tag der Eintragung die Abkürzung „e. V." als Namenszusatz.

§ 2 Zweck

(1) Die Narrenzunft „Altstadthexen Radolfzell" mit Sitz in Radolfzell verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

(2) Der Zweck der Narrenzunft ist die Förderung und Wahrung des traditionellen schwäbisch-alemannischen Fasnachtsbrauchtums.

§ 3 Mittel, Mittelverwendung, Zuwendungen

(1) Mittel der Narrenzunft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Narrenzunft. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Narrenzunft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

(2) Die Narrenzunft ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Bei Auflösung der Narrenzunft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.

§ 4 Beginn und Ende der Mitgliedschaft

(1) Mitglied der Narrenzunft kann jeder werden, der diese Satzung uneingeschränkt anerkennt.

(2) Die Aufnahme als ordentliches Mitglied muss schriftlich beantragt werden. Die Entscheidung über die Aufnahme trifft der geschäftsführende Vorstand.

(3) Die Mitgliedschaft endet

a) mit dem Tod des Mitglieds,

b) durch schriftliche Austrittserklärung des Mitglieds oder

c) durch Ausschluss aus der Narrenzunft.

(4) Wünscht ein Mitglied freiwillig den Austritt aus der Narrenzunft, so muss es dies in schriftlicher Form gegenüber dem Vorstand erklären. Die Einhaltung einer Kündigungsfrist muss es dabei nicht beachten. Bereits bezahlte Mitgliedsbeiträge werden nicht erstattet.

(5) Wenn ein Mitglied das Ansehen oder die Interessen der Narrenzunft schädigt oder den festgesetzten Mitgliedsbeitrag nicht pünktlich entrichtet, kann es aus der Narrenzunft ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss entscheidet die Generalversammlung oder, wenn nötig, eine extra einberufene Mitgliederversammlung nach einer Aussprache in einer geheimen Abstimmung. Bei dieser Abstimmung muss die absolute Mehrheit der anwesenden Mitglieder den Ausschluss aus der Narrenzunft aussprechen.

§ 5 Mitgliedsbeitrag

(1) Der Mitgliedsbeitrag wird für aktive Mitglieder als Monatsbeitrag und für passive Mitglieder als Jahresbeitrag erhoben. Die Höhe des jeweiligen Mitgliedsbeitrages beschließt die Generalversammlung und wird in der Geschäftsordnung schriftlich festgehalten.

(2) Jedes Mitglied muss den für sich geltenden Mitgliedsbeitrag in der festgesetzten Höhe pünktlich entrichten. Die genauen Bestimmungen zu den Zahlungsfristen beschließt die Generalversammlung und wird in der Geschäftsordnung schriftlich festgehalten.

§ 6 Vorstand

(1) Vorstand der Narrenzunft im Sinne des § 26 BGB sind der Präsident und der Zunftmeister. Sie vertreten die Narrenzunft gerichtlich und außergerichtlich und haben die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Sowohl der Präsident als auch der Zunftmeister sind einzelvertretungsberechtigt.

(2) Der Präsident und der Zunftmeister werden in der Generalversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. 

(3)   Wählbar ist jeder aktive Hästräger der Maskengruppe „Altstadthexen Radolfzell“. Die Wahl muss geheim erfolgen. Gewählt ist, wer im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält. In einem eventuell notwendigen zweiten Wahlgang genügt die einfache Mehrheit.

 

 

§ 7 Geschäftsführender Vorstand

 

(1)   Den geschäftsführenden Vorstand der Narrenzunft bilden folgende Funktionsträger:der Präsident, der Zunftmeister, der Kassierer, der Schriftführer, der Chronist, der Betriebsleiter und der Häswart.

(2)   Für Beschlüsse des geschäftsführenden Vorstandes ist grundsätzlich die absolute Mehrheit aller geschäftsführenden Vorstandsmitglieder erforderlich.

(3)   Bei der Wahl der übrigen geschäftsführenden Vorstandsmitglieder gelten ebenso wie bei der Wahl des Präsidenten und des Zunftmeisters die Bestimmungen des § 6 Absatz (2) und (3).

 

 

§ 8 Ordentliche Generalversammlung

 

(1)   Die ordentliche Generalversammlung wird einmal im Jahr durch den Vorstand einberufen.

(2)   Die Tagesordnung muss mindestens folgende Punkte enthalten:a) Bericht des Präsidenten über das abgelaufene Geschäftsjahrb) Kassenbericht durch den Kassiererc) Bericht der Kassenprüferd) Wahl der Kassenprüfere) Entlastung des Vorstandes.

(3)   Bei Abstimmungen sind alle anwesenden Mitglieder stimmberechtigt. Wenn nicht ausdrücklich ein anderes Mehrheitsverhältnis festgelegt wurde, ist die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.

(4)   Der Ablauf der ordentlichen Generalversammlung und besonders eventuell gefasste Beschlüsse müssen schriftlich protokolliert werden.

 

 

§ 9 Außerordentliche Generalversammlung

 

(1)   Eine außerordentliche Generalversammlung kann jederzeit durch den Vorstand oder auf schriftlichen Antrag unter Angabe des Zweckes und der Gründe von mindestens 10 % der Mitglieder einberufen werden.

(2)   Der Ablauf der außerordentlichen Generalversammlung und besonders eventuell gefasste Beschlüsse müssen schriftlich protokolliert werden.

 

 

§ 10 Einladung zur Generalversammlung

 

(1)   Die Einladung zu einer ordentlichen bzw. außerordentlichen Generalversammlung erfolgt schriftlich bzw. durch Veröffentlichung in der lokalen Presse.

(2)   Die Einladung muss grundsätzlich die Tagesordnung enthalten.

 

 

§ 11 Anträge zur Generalversammlung

 

(1)   Anträge zu einer ordentlichen bzw. außerordentlichen Generalversammlung kann jedes Mitglied in schriftlicher Form stellen.

(2)   Der Antrag muss mindestens 2 Wochen vor der Generalversammlung beim Vorstand eingegangen sein.

(3)   Rechtzeitig eingegangene Anträge in schriftlicher Form müssen grundsätzlich bei der Generalversammlung behandelt werden.

 

 

§ 12 Mitgliederversammlung

 

(1)   Eine Mitgliederversammlung kann durch den Vorstand oder auf schriftlichen Antrag unter Angabe des Zweckes und der Gründe von mindestens 10 % der Mitglieder einberufen werden.

(2)   Termin und Ort der Mitgliederversammlung müssen durch den Vorstand in der lokalen Presse bekanntgegeben werden.

(3)   Der Ablauf der Mitgliederversammlung und besonders eventuell gefasste Beschlüsse müssen schriftlich protokolliert werden.

 

 

§ 13 Kassenprüfung

 

(1)   Die Kasse wird durch mindestens zwei Mitglieder der Narrenzunft, die nicht Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes sein dürfen, jährlich vor der ordentlichen Generalversammlung geprüft.  

(2)   Dazu sind ihnen durch den Kassierer sämtliche notwendigen Belege und Unterlagen vorzulegen.

(3)   Die Kassenprüfer werden durch die ordentliche Generalversammlung gewählt.

 

 

§ 14 Zeichnungsberechtigung

 

(1)   Für alle geschäftlichen Angelegenheiten der Narrenzunft ist der Präsident oder der Zunftmeister zeichnungsberechtigt.

(2)   Nach Rücksprache mit dem Präsidenten oder dem Zunftmeister kann der Schriftführer in Vertretung zeichnen. Die Zeichnung i. V. muss nicht nachgewiesen werden.

 

 

§ 15 Aufgaben des Präsidenten

 

(1)   Der Präsident führt im Einvernehmen mit dem geschäftsführenden Vorstand die Narrenzunft und repräsentiert die Narrenzunft nach außen

z. B. bei öffentlichen Veranstaltungen oder gegenüber Behörden.

(2)   Sämtliche Zunftveranstaltungen werden durch ihn bzw. durch einen von ihm bestimmten Vertreter geleitet.

(3)   Bis zu einem Betrag von 300,00 € hat der Präsident Handlungsfreiheit.

 

 

§ 16 Aufgaben des Zunftmeisters

 

(1)   Der Zunftmeister hat die gleichen Aufgaben wie der Präsident und übernimmt bei dessen Abwesenheit seine Vertretung in sämtlichen Angelegenheiten.

(2)   Bis zu einem Betrag von 300,00 € hat der Zunftmeister Handlungsfreiheit.

 

 

§ 17 Aufgaben des Kassierers

 

(1)   Der Kassierer hat die Kasse und sämtliches Vermögen der Narrenzunft gewissenhaft und einwandfrei zu führen. Alle steuerlichen Angelegenheiten fallen unter sein Aufgabengebiet. Außerdem verwaltet er die Konten der Narrenzunft.

(2)   Den Kassenprüfern muss er durch Vorlage der notwendigen Belege und Unterlagen eine reibungslose Prüfung der Kasse ermöglichen.

(3)   Bis zu einem Betrag von 100,00 € hat der Kassierer Handlungsfreiheit.

 

 

§ 18 Aufgaben des Schriftführers

 

(1)   Der Schriftführer wickelt den Schriftverkehr der Narrenzunft ab und hat dabei die Einhaltung von eventuellen Terminfristen zu beachten.

(2)   Auf Wunsch des Präsidenten oder des Zunftmeisters muss er für diese Schriftstücke fertigen, die Angelegenheiten der Narrenzunft betreffen.

(3)   Außerdem ist er für die Erstellung des Protokolls der Sitzungen des geschäftsführenden Vorstandes, der Generalversammlung und der Mitgliederversammlung zuständig.

 

 

§ 19 Aufgaben des Chronisten

 

Der Chronist führt die Chronik der Narrenzunft und ist dabei besonders für das Vorhandensein von entsprechendem Bildmaterial über die Narrenzunft verantwortlich.

 

 

§ 20 Aufgaben des Betriebsleiters

 

(1)   Der Betriebsleiter ist für die organisatorische Abwicklung sämtlicher Zunftveranstaltungen zuständig.

(2)   Außerdem obliegt ihm die Fertigung und Wartung der Gerätschaften   (z. B. Umzugswagen) der Narrenzunft.

 

 

§ 21 Aufgaben des Häswartes

 

(1)   Der Häswart ist für die Lagerung und Verwaltung der vorhandenen Häser, Hästeile, Schuhe, Freizeitbekleidung, Stoffe, Mäskle, Pins etc. zuständig

 

(2)   Er ist für die rechtzeitige Aufnahme von Bestellungen und der entspr. Koordination mit den Herstellern (Maskenschnitzer etc.) verantwortlich.

(3)   Er betreut die Anwärter bzgl. der Bestellung neuer Häser bzw. der Änderung bereits vorhandener Häser.

(4)   Er kontrolliert die Einhaltung der Häsordnung der Altstadthexen Radolfzell e.V. und weist Mitglieder ggfs. auf Abweichungen hin.

(5)   Er übernimmt die Führung der sog. Häsformulare gem. der Geschäftsordnung der Altstadthexen Radolfzell e.V.

(6)   Er gibt regelmäßig einen Bericht über den aktuellen Bestand der vorhandenen Häser und den entspr. Bestellungen an den Präsidenten ab.

 

 

§ 22 Haftung

 

(1)   Für Schäden, die ein Mitglied der Narrenzunft vorsätzlich verursacht oder gegenüber einem anderen Mitglied der Narrenzunft bzw. an Gerätschaften und Eigentum der Narrenzunft begeht, haftet das betreffende Mitglied in voller Höhe selbst.

(2)   Der geschäftsführende Vorstand kann nach intensiver Prüfung des jeweiligen Sachverhalts im Einzelfall eine von der unter Absatz (1) genannten Bestimmung abweichende Regelung beschließen.

 

 

§ 23 Geschäftsordnung

 

Die Narrenzunft gibt sich eine Geschäftsordnung

 

 

§ 24 Auflösung der Zunft

 

(1)   Die Auflösung der Narrenzunft kann nur durch eine Generalversammlung beschlossen werden und muß mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder erfolgen.

(2)   Bei Auflösung der Narrenzunft ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.

 

 

§ 25 Satzungsänderungen

 

(1)   Änderungen dieser Satzung können nur in einer Generalversammlung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Zur Änderung des Zwecks der Narrenzunft ist Einstimmigkeit aller anwesenden Mitglieder erforderlich.

(2)   Diese Änderungen sind dem Vereinsregister durch den Vorstand zur Eintragung anzumelden.

 

 

 

 

 


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