Geschäftsordnung

Geschäftsordnung der Narrenzunft Altstadthexen Radolfzell e.V.

 

 

Artikel I. Präambel

 

Die Narrenzunft Altstadthexen Radolfzell e.V. verpflichtet sich der Förderung und Wahrung des traditionellen schwäbisch–alemannischen Fasnachtsbrauchtums. Sie möchte aktiv dazu beitragen, dass die ursprünglich und teilweise auf vorchristliche Bräuche zurückführende Fasnacht der hiesigen Region auch für nachfolgende Generationen erhalten bleibt. Jedes Mitglied der Narrenzunft ist sich diese ehernen Anspruches bewusst und ist gerne bereit, aktiv an seiner Umsetzung und Ausgestaltung mitzuwirken.

 

§1 Aufnahme als aktiver Hästräger

 

(1)   Aktiver Maskenträger als Altstadthexe Radolfzell kann jedes männliche Mitglied der Narrenzunft werden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat. Passive Mitglieder unterliegen keiner Altersbeschränkung.

(2)   Jeder Interessent, der aktive Altstadthexe Radolfzell werden möchte, hat zunächst eine Probezeit von mindestens 12 Monaten. Während dieser Zeit haben die aktiven Mitglieder der Altstadthexen Radolfzell e.V. die Gelegenheit, den neuen Anwärter kennen zu lernen und es wird ihm die Möglichkeit gegeben, sich in die Gemeinschaft einzufinden. Hiervon ausgenommen sind Kinder von aktiven Mitgliedern der Altstadthexen Radolfzell e.V. welche vor erreichen des 18. Lebensjahres mindestens 3 Jahre nach § 6 Abs. (1) an der Fasnacht teilgenommen haben und direkt im Anschluss aktives Mitglied der Altstadthexen Radolfzell e.V. werden möchten. Während der Probezeit ist der Mitgliedsbeitrag zu bezahlen und es sind die entspr. Arbeitsstunden zu verrichten.

(3)   Jeweils zur Hauptversammlung eines Jahres entscheidet die Gruppe der aktiven Altstadthexen Radolfzell in geheimer Wahl über die Aufnahme der Anwärter als aktive Altstadthexe Radolfzell. Dabei ist die Zustimmung von mindestens 75 % der anwesenden aktiven Mitglieder der Altstadthexen Radolfzell e.V. erforderlich. Hiervon ausgenommen sind die in Abs. (2) genannten Kinder von aktiven Mitgliedern der Altstadthexen Radolfzell e.V. Bei diesen genügt für die Aufnahme als aktive Altstadthexe Radolfzelldie Zustimmung des Präsidenten der Altstadthexen Radolfzell e.V.

 

§2 Mitgliedsbeitrag

 

(1)   Mitgliedsbeitrag für aktive Mitglieder und Anwärter beträgt mtl. 15,- € (für Schüler, Studenten, Auszubildende, Wehr- u. Zivildienstleistende nur 10,- €) ab dem Folgemonat der Aufnahme (aktive Mitglieder und Anwärter). Der Beitrag ist jeweils zum 01. eines Monates fällig und muss spätestens bis zum 3. Werktag des Monates eingegangen sein.

(2)   Mit Aufnahme in die Probezeit hat jeder Anwärter einen einmaligen Aufnahmebeitrag von 50,- € zu entrichten. Dieser Aufnahmebeitrag ist auch von den nach § 1 Abs. (2) S. 3 u. § 1 Abs. (3) S. 3 aufgenommenen Kindern von aktiven Mitgliedern der Altstadthexen Radolfzell e.V. zu entrichten. Die Entrichtung des Aufnahmebeitrags hat spätestens zum Folgemonat der jährlichen Hauptversammlung zu erfolgen. (3)   Der Mitgliedsbeitrag für passive Mitglieder der Narrenzunft beträgt 30,- € pro Jahr. Der Jahresbeitrag wird im Jahr der Aufnahme zum 15. des dem Aufnahmemonat folgenden Monat fällig und ansonsten zum 15. Januar des jeweiligen Jahres.

 

§3 Häsordnung

 

(1)   Das Häs Altstadthexe Radolfzell besteht aus folgenden Teilen:

    a)  Holzmaske mit Roßhaar

    b)  gelbes Kopftuch (im Spitz mit dem Zunftwappen bestickt)

    c)  gelbes Halstuch (im Spitz mit dem Zunftwappen bestickt)

    d)  rote Jacke Peter mit schwarzen Stickzierband (auf der linken

         Brustseite mit dem Zunftwappen bestickt)

    e)  schwarzer Rock mit 2 roten Zierbändern (aus dem Stoff der Jacke)

    f)  gelber Schurz mit 2 Stoffflicken (rot/schwarz) und einem roten

        Zierband (aus dem Stoff der Jacke) –

        (auf der Innenseite links unten mit einer Metallmarke, auf welcher die

        jew. Mitgliedsnummer eingraviert ist,

        versehen)

    g) weiße Spitzenunterhose (Spitzen schauen unter dem Rock hervor)

    h) handgestrickte Wollstrümpfe in den Farben rot und gelb gestreift

    i)  Strohschuhe

    j)  schwarze Handschuhe

    k) Hexenbesen

(2)   Der Kaufpreis des Häs wird auf einem gesonderten Häsformular aufgeführt. Auf Verlangen des Mitglieds kann eine Kopie des ausgefüllten Häsformular ausgehändigt werden. Mit der Bezahlung des Kaufpreises wird das Häs zum Eigentum des aktiven Mitgliedes. Das Eigentumsrecht des Hästrägers wird allerdings durch weitere Regelungen der hier aufgeführten Geschäftsordnung entscheidend beeinflusst. Zur Einhaltung dieser Regelung ist jeder Hästräger verpflichtet.

(3)    Die Holzmaske wird von dem Holzbildhauermeister Klemens Faller aus Lenzkirch (Schwarzwald) geschnitzt. Kopftuch, Halstuch, Jacke, Rock, Schürze und Spitzenunterhose werden von der FirmaKnopfloch, Frau Manuela Fritz aus Radolfzell genäht. Aufträge an Herrn Faller und die Firma Knopflochwerden nur durch die Narrenzunft direkt erteilt.

(4)   Dem aktiven Mitglied ist das Tragen des Häses nur bei offiziellen Veranstaltungen und Auftritten der Narrenzunft und bei gemeinsamen Unternehmungen in Kleingruppen während der Fasnacht gestattet. Bei Aktivitäten (Fasnachtsveranstaltungen) außerhalb von Radolfzell und seinen Ortsteilen muss eine solche Gruppe aus mindestens 5 aktiven Hästrägern bestehen und das Vorhaben muss vorher beim Präsidenten oder beim Zunftmeister angemeldet und genehmigt werden.Bei den oben genannten Gelegenheiten ist grundsätzlich das komplette Häs zu tragen. Es ist dem Hästräger untersagt, einzelne Teile des Häses wegzulassen oder Teile einzeln zu tragen. Abweichungen von dieser Regelung können im Bedarfsfall (z.B. Hemdglonker in Radolfzell) nur durch den Präsidenten oder Zunftmeister angeordnet werden. Bei Erscheinen mit unvollständigem Häs ist sofort eine Geldstrafe von 10,- € zu entrichten.

(5)   Der Hästräger hat darauf zu achten, dass sich sein Häs stets in einem gepflegten Zustand befindet und sein Erscheinungsbild in der Öffentlichkeit einwandfrei ist.

(6)   Dem Hästräger muss bewusst sein, dass er in der Öffentlichkeit stets die Narrenzunft repräsentiert und sein Verhalten und Auftreten darf daher nie Anlass sein, dass das Ansehen der Narrenzunft geschädigt wird.

(7)   Das aktive Mitglied darf sein Häs niemals verkaufen bzw. verleihen. Das bedeutet, dass es nur durch den Eigentümer selbst getragen werden darf. Einzige Ausnahme bildet die Regelung nach Absatz (8).

(8)   Kündigt ein aktives Mitglied von sich aus die Mitgliedschaft in der Narrenzunft, kann es sein Häs mit Zustimmung der Narrenzunft an ein Mitglied, das seine Probezeit absolviert hat und per Abstimmung in die Gruppe der aktiven Hästräger aufgenommen ist, verkaufen. Der Preis richtet sich dann nach der in Absatz (10) aufgeführten Abschreibungstabelle.

(9)   Wird ein aktiver Hästräger aus der Narrenzunft ausgeschlossen, so hat er das komplette Häs an die Narrenzunft zurückzugeben. Die Narrenzunft zahlt an den ausgeschlossenen Hästräger einen Rückbeitrag, der sich nach der in Absatz (10) aufgeführten Abschreibungstabelle richtet.

(10)  Für die in Absatz (8) und (9) genannten Fälle richtet sich der Preis für eine gebrauchtes Häs nach folgenden Bestimmungen:Der Restwert eines Häs beträgt nach einem Jahr 80 % der Neuwertes. In den folgenden Jahren beträgt der Restwert jeweils 90 % des Restwertes des Vorjahres.

 

§4 Arbeitseinsätze

 

(1)   Jedes aktive Mitglied der Narrenzunft sollte sich aktiv am Zunftgeschehen beteiligen und sich aus Gründen der Gemeinschaftspflege und der Förderung der Kameradschaft bereitwillig für Arbeitseinsätze zur Verfügung stellen.

(2)   Jedes aktive Mitglied der Narrenzunft muss mindestens 10 Arbeitsstunden im Jahr für die Narrenzunft verrichten. Mitglieder welche nur den ermäßigten Mitgliedsbeitrag nach § 2 Abs. (1) entrichten, müssen mindesten 20 Arbeitsstunden im Jahr verrichten. Für nicht geleistete Arbeitsstunden muss jedes aktive Mitglied 12,50 € pro Stunde an die Zunftkasse entrichten.

(3)   Als Jahr im Sinne des Absatzes (2) gilt jeweils der Zeitraum von Aschermittwoch bis Fasnachtsdienstag.

 

§5 Haftung

 

Hinzufügend zum § 22 Haftung Absatz (1) der Satzung der Altstadthexen Radolfzell e.V. wird das „vorsätzlich verursachen“ auf „mutwillige oder fahrlässige Verursachung“ erweitert. Zusätzlich gilt § 4 Absatz 5 der Satzung Altstadthexen Radolfzell e.V.

 

§6 Sonstiges

 

(1)    Ab der Fasnacht 2004 dürfen schulpflichtige Kinder von aktiven Mitgliedern der Altstadthexen Radolfzell e.V. an öffentlichen Fasnachtsveranstaltungen in Radolfzell teilnehmen.

Voraussetzungen hierfür sind:

-  Es gilt eine eingeschränkte Häsordnung gemäß § 3 Häsordnung Absatz 3

-  Für die Kinderholzmaske gilt § 3 Häsordnung Absatz 3, Holzmaske.

-  Das Häs ist in den Vereinsfarben, darf jedoch keine Stickereien oder

   Wappen enthalten.

-  Gemäß § 1 Absatz 1 sind die teilnehmenden Kinder, der aktiven Mitglieder

   der Altstadthexen Radolfzell e.V., den Altstadthexen Radolfzell e.V. als

   passive Mitglieder anzusehen.

 

(2)    Ab dem Geschäftsjahr 2006 kann jeweils zur Hauptversammlung eines Jahrs, über den Verfall einer Abmahnung, welche gegen ein aktives Mitglied der Altstadthexen Radolfzell e.V. ausgesprochen wurde, abgestimmt werden. Die ist jedoch frühestens drei Kalenderjahre nach Aussprache der Abmahnung möglich. Für diesen Beschluss genügt die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

Sollte ein solcher Beschluss nicht zustande kommen oder eine solche Abstimmung nicht stattfinden, erlischt eine Abmahnung welche gegen ein aktives Mitglied der Altstadthexen Radolfzell e.V.ausgesprochen wurde nach fünf Kalenderjahren automatisch.

 

(3)    Ab dem Geschäftsjahr 2008 muss bei aktiven Mitgliedern der Altstadthexen Radolfzell e.V., welche vorübergehend passives Mitglied werden, die Passiv-Phase mindestens ein Kalenderjahr betragen. Die Beendigung einer vorübergehenden Passiv-Phase nach Ablauf des o.g. Kalenderjahres ist nur zur jeweils nächsten Jahreshauptversammlung möglich. Es ist dem Mitglied während der Passiv-Phase nicht gestattet das Häs der Altstadthexe Radolfzell bzw. einzelne Teile hiervon in der Öffentlichkeit zu tragen.

 

(4) Ab dem Geschäftsjahr 2014 dürfen schulpflichtige Kinder aus einer eheähnlichen Gemeinschaft von aktiven Mitgliedern der Altstadthexen Radolfzell e.V. an öffentlichen Fasnachtsveranstaltungen in Radolfzell teilnehmen.

 

Voraussetzungen hierfür sind:

 

- Für Kinder aus einer eheähnlichen Gemeinschaft von aktiven Mitgliedern der Altstadthexen Radolfzell e.V. gelten uneingeschränkt alle sonstigen Regelungen für Kinder von aktiven Mitgliedern der Altstadthexen Radolfzell e.V .

 

(5) Ab dem Geschäftsjahr 2104 darf das Kinderhäs Stickereien und/oder Wappen enthalten.


 


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